Viele Betreiber von Biogas- und Biomasseanlagen geben in ihrer Anlage produzierte Wärme kostenlos oder zu einem sehr günstigen Preis an Dritte ab. Die Finanzbehörden sehen hierin seit Längerem eine unentgeltliche Zuwendung der Wärme im Sinne von § 3 Umsatzsteuergesetz, warnt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl von Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte aus Regensburg. Finanzämter würden aufgrund des fehlenden Abgabepreises einen fiktiven Wärmepreis im zweistelligen Centbereich schätzen, auf den dann die Umsatzsteuer nachzuzahlen ist. Problematisch sei, so Loibl, dass es sich bei dieser Nachzahlung nicht um eine Umsatzsteuerzahlung handele, die der Betroffene vom Finanzamt wiedererhalte, sondern um eine Strafzahlung.
Zwischenzeitliche Hoffnung gab ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013, wonach keine Unentgeltlichkeit vorliege, weil der Anlagenbetreiber für die Wärme schließlich den KWK-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalte.
Dieses Urteil hat aber der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 aufgehoben. Wie Loibl erklärt, ist laut BFH eine Zahlung des KWK-Bonus kein Entgelt für die (kostenlose) Lieferung von Wärme, sondern ein Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber. Hinsichtlich der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe hat der BFH keine Entscheidung getroffen, sondern an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Fest steht nun allerdings, dass die Zahlung des KWK-Bonus damit die Problematik der Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe nicht beheben kann.
Daher resümiert der Anwalt: Jeder Wärmeproduzent, der die Wärme unentgeltlich entweder selbst verbraucht oder unentgeltlich bzw. deutlich unter Marktpreis an Dritte abgibt, sollte dringend einen entsprechenden angemessenen Wärmepreis veranschlagen.