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Sojamilch darf "Variation von Milch“ heißen

Der Gerichtshof von ’s Hertogenbosch in den Niederlanden hat entschieden, dass der Hersteller pflanzlicher Produkte Alpro seine Produkte auch weiterhin „Variation von Milchprodukten“, „Variation von Milch“, „Joghurtvariation“ oder „pflanzliche Joghurt-Variation“ nennen darf, erklärt Rechtsanwalt Michael Beuger.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Gerichtshof von ’s Hertogenbosch in den Niederlanden hat entschieden, dass der Hersteller pflanzlicher Produkte Alpro seine Produkte auch weiterhin „Variation von Milchprodukten“, „Variation von Milch“, „Joghurtvariation“ oder „pflanzliche Joghurt-Variation“ nennen darf (Urt. v. 19.12.2017), erklärt Rechtsanwalt Michael Beuger von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.


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Der Streit drehte sich um die Frage, ob Alpro durch einige seiner Produktverpackungen und die Art und Weise der Vermarktung einiger Sojaprodukte gegen eine EU-Verordnung (Nr. 1308/2013) verstoßen hat. Diese besagt, dass eigentlich nur tierische Produkte als „Milch, Käse, Butter & Co.“ bezeichnet werden dürfen.


Anders als die Niederländische Milchindustrie (NZO) war das niederländische Gericht aber nicht der Auffassung, der Verbraucher könne die pflanzlichen Produkte irrtümlich für Tiermilchprodukte halten. Etwas anderes sei auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im „Tofutown-Fall“ ersichtlich, so das niederländische Berufungsgericht.


Der EuGH hatte 2017 entschieden, dass geschützte Molkereibezeichnungen wie „Milch“ oder „Joghurt“ nicht als Bezeichnungen rein pflanzlicher Produkte verwendet werden dürfen. Dies gelte selbst dann, wenn auf den pflanzlichen Ursprung des Produkts hingewiesen werde. Die Begriffe seien allein den Produkten vorbehalten, die aus „tierischer Eutersekretion“ hergestellt werden. Anders dürfe die EU-Verordnung Nr. 1308/2013 nicht ausgelegt werden.


Die Bestimmungen in der EU-Verordnung schließen laut den niederländischen Richtern nicht zwangsläufig jegliche Verwendung dieser Bezeichnungen bei der Produktpräsentation aus, so Anwalt Beuger weiter. Die Verwendung von Wortkombinationen wie „pflanzliche Joghurt-Variation“ diene gerade nicht als Name, sondern als Kennzeichnung des betreffenden Sojaprodukts. Insbesondere solle dadurch hervorgehoben werden, dass das Produkt eine pflanzliche Alternative zu dem tierischen Milchprodukt „Joghurt“ ist.


Damit stützt das Gericht die Argumentation von Alpro, gerade eine vollwertige Alternative zu tierischen Produkten herzustellen und anzubieten. Die Bezeichnung als Variation eines Milchprodukts diene daher mehr der Abgrenzung und sei gerade keine irreführende Falschbezeichnung – an einer solchen Irreführung hätte Alpro auch keinerlei Interesse. Daher mache das Unternehmen überall deutlich, dass es gerade um pflanzliche Produkte geht.


Die Urteile aus den Nachbarländern lassen darauf hoffen, dass künftig im Lebensmittelrecht wieder vermehrt vom europäischen Verbraucherleitbild eines aufmerksamen und kritischen Konsumenten ausgegangen wird. Nur so ist ein ehrlicher Wettbewerb zwischen den Anbietern pflanzlicher und tierischer Produkte möglich.

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