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Schweiz beschließt verbindliche Milch-Lieferverträge

Die Schweizer Regierung hat einen Standardvertrag der Branchenorganisation Milch (BO Milch) für allgemeinverbindlich erklärt. Alle Käufer und Verkäufer von müssen ab dem 1. Januar 2018 Mengen und Preise schriftlich abstimmen. Das teilt der Schweizer Bundesrat mit.

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Die Schweizer Regierung hat einen Standardvertrag der Branchenorganisation Milch (BO Milch) für allgemeinverbindlich erklärt. Alle Käufer und Verkäufer von müssen ab dem 1. Januar 2018 Mengen und Preise schriftlich abstimmen. Das teilt der Schweizer Bundesrat mit.

 

Der Bundesrat hat auf Antrag der BO Milch deren Standardvertrag für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen sich auch Akteure an den Standardvertrag halten, die nicht Mitglied der Branchenorganisation sind. Der Entscheid ist gültig für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021.



Sämtliche Milchkäufer sind damit verpflichtet, bis am 20. Tag des Monats ihrem Verkäufer die Konditionen über Menge und Preis für den kommenden Monat mitzuteilen. Zudem sind für alle Milchkäufe und -verkäufe schriftliche Milchkaufverträge abzuschließen, in denen die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in Segmente unterteilt wird. Die Milchhändler und Milchverwerter müssen die je Segment eingekauften und verkauften Mengen monatlich an die TSM Treuhand GmbH melden.

 

Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Allgemeinverbindlichkeit des Standardertrags der BO Milch eine wichtige Signalwirkung für die Schweizer Milchbranche hat. Damit gelten für alle Akteure im Milchmarkt beim Handel mit Rohmilch die gleichen Rahmenbedingungen. Weiter leistet sie einen wichtigen Beitrag, um die Verbindlichkeit und Transparenz auf dem Milchmarkt zu verbessern und die Position der Milchverkäufer zu stärken. Letztere haben vor allem dank den ergänzenden Vorschriften zu den Konditionen über Menge und Preis eine verbindlichere Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung der Produktion bzw. des Handels.

 

An der außerordentlichen Delegiertenversammlung im November letzten Jahres hatte die Branchenorganisation ergänzende Vorschriften für den Milchhandel beschlossen. Um die Umsetzung flächendeckend sicherzustellen, stellte die BO Milch dem Bundesrat ein Begehren nach Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1), das „Reglement für den Standardvertrag und die Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf und die Segmentierung“ für alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch allgemeinverbindlich zu erklären.

 

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