Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

News

Bundesfinanzhof: KWK-Bonus ist kein Wärme-Entgelt

Biogasanlagenbetreiber müssen für die abgegebene Wärme einen angemessenen Preis berechnen. Sonst werden Strafzahlungen an das Finanzamt fällig.

Lesezeit: 2 Minuten

Viele Betreiber von Biogas- und Biomasseanlagen geben in ihrer Anlage produzierte Wärme kostenlos oder zu einem sehr günstigen Preis an Dritte ab. Die Finanzbehörden sehen hierin seit Längerem eine unentgeltliche Zuwendung der Wärme im Sinne von § 3 Umsatzsteuergesetz, warnt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl von Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte aus Regensburg. Finanzämter würden aufgrund des fehlenden Abgabepreises einen fiktiven Wärmepreis im zweistelligen Centbereich schätzen, auf den dann die Umsatzsteuer nachzuzahlen ist. Problematisch sei, so Loibl, dass es sich bei dieser Nachzahlung nicht um eine Umsatzsteuerzahlung handele, die der Betroffene vom Finanzamt wiedererhalte, sondern um eine Strafzahlung.


Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Zwischenzeitliche Hoffnung gab ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013, wonach keine Unentgeltlichkeit vorliege, weil der Anlagenbetreiber für die Wärme schließlich den KWK-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalte.

Dieses Urteil hat aber der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 aufgehoben. Wie Loibl erklärt, ist laut BFH eine Zahlung des KWK-Bonus kein Entgelt für die (kostenlose) Lieferung von Wärme, sondern ein Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber. Hinsichtlich der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe hat der BFH keine Entscheidung getroffen, sondern an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Fest steht nun allerdings, dass die Zahlung des KWK-Bonus damit die Problematik der Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe nicht beheben kann.


Daher resümiert der Anwalt: Jeder Wärmeproduzent, der die Wärme unentgeltlich entweder selbst verbraucht oder unentgeltlich bzw. deutlich unter Marktpreis an Dritte abgibt, sollte dringend einen entsprechenden angemessenen Wärmepreis veranschlagen.



Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.