Im vergangenen Jahr gab es um die Auslegung des Güterkraftverkehrsgesetzes im landwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für Lohnunternehmer, großen Wirbel. Hintergrund ist eine aktuelle Auslegung des Bundesverkehrsministeriums, wonach landwirtschaftliche Lohnunternehmer seit Juni 2017 nicht mehr grundsätzlich von den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen sein sollen.
Dies führte in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten, sodass sich der Deutsche Bauernverband, der Bundesverband der Lohnunternehmen und der Bundesverband der Maschinenringe gemeinsam für praxisgerechte Lösungen insbesondere bei der Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Gütern für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch Lohnunternehmen einsetzen, berichtet der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrint hat nunmehr klar gestellt, dass die bisherige – günstige - Auslegung des Güterkraftverkehrsgesetzes vorläufig weiter Bestand haben soll und damit die Beförderung land- und forstwirtschaftlicher Güter durch Lohnunternehmen, Maschinenring und Landwirte vorerst von der Erlaubnispflicht des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen bleiben sollen. Dies soll zu nächst bis zum 31. Mai 2018 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist angestrebt, praxisgerechte Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zu erarbeiten.